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Das Eurosystem führt gemäß Artikel 105 und im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 111 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Devisengeschäfte durch. Zu diesen zählen:
Sofern keine förmlichen Vereinbarungen oder allgemeinen Orientierungen vorliegen, kann das Eurosystem – wenn erforderlich – entscheiden, Devisenmarktoperationen einseitig (unilaterale Interventionen) oder im Rahmen einer koordinierten Intervention unter Beteiligung anderer Zentralbanken (konzertierte Interventionen) durchzuführen.
Interventionen können entweder direkt von der EZB (zentralisiert) und/oder von den nationalen Zentralbanken in offener Stellvertretung für die EZB (dezentralisiert) durchgeführt werden. Im Hinblick auf das Ziel der Operation ist es letztlich irrelevant, ob die Intervention zentral oder dezentral durchgeführt wird.
Jede Intervention in EU-Währungen würde ohne Beeinträchtigung des vorrangigen Ziels der EZB – der Gewährleistung von Preisstabilität – durchgeführt werden. Die Intervention würde in enger Zusammenarbeit mit der betreffenden nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Zentralbank erfolgen, insbesondere wenn es um die Frage der Finanzierung der Intervention geht.
Devisenmarktinterventionen können auch im Rahmen des Wechselkursmechanismus II (WKM II) erfolgen, der mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) in Kraft trat. Der WKM II basiert vor allem auf zwei Rechtstexten: der Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 sowie dem Abkommen vom 1. September 1998 (in der geänderten Fassung) zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden EU-Mitgliedstaaten.
Derzeit nehmen drei Länder am WKM II teil: Dänemark (seit dem 4. Januar 1999, im Anschluss an seine Teilnahme am WKM I), Litauen (seit dem 28. Juni 2004) und Lettland (seit dem 2. Mai 2005). Weitere Länder, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 bzw. am 1. Januar 2007 beigetreten sind, dürften sich zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls anschließen.
(gültig seit dem 29. Mai 2008)
Devisenmarktinterventionen können unter anderem im Rahmen institutioneller Wechselkursrelationen zwischen dem Euro und den Währungen der Länder außerhalb der Europäischen Union (z. B. US-Dollar und japanischer Yen) durchgeführt werden. Im Hinblick auf diese Währungen sieht Artikel 111 des EG-Vertrags zwei mögliche alternative institutionelle Verfahren vor:
Bislang ist keines der oben erwähnten Verfahren eingeleitet worden. In einem solchen Fall würde die EZB entweder eine Empfehlung an den ECOFIN-Rat abgeben oder von diesem angehört werden. Die beiden genannten institutionellen Verfahren dürfen jedoch das vorrangige Ziel – die Gewährleistung von Preisstabilität – nicht beeinträchtigen. Die Fähigkeit der EZB, Devisenmarktinterventionen durchzuführen, wird nicht durch ihre Fremdwährungsreserven eingeschränkt. Die EZB kann Interventionen auch auf anderem Wege finanzieren, beispielsweise durch Devisenswapgeschäfte.